
Es gibt diverse Möglichkeiten, einen Handwerker in Stuttgart zu finden. Es kann auf örtliche Telefonbücher oder das Internet zurückgegriffen werden. Die Handwerkskammer für den Raum Stuttgart erteilt ebenfalls Auskünfte und gibt Anschriften von Handwerkern heraus. Bei der Beauftragung eines Handwerkers sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Bevor ein Auftrag erteilt wird, sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Es ist ratsam, mehrere Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Handwerksbetrieben einzuholen und zu vergleichen. Wenn es sich um einen Schaden handelt, der von der Privathaftpflichtversicherung übernommen wird, kann dies dem jeweiligen Handwerker mitgeteilt werden. Bei einem Kostenvoranschlag ist auch bei einem Handwerker in Stuttgart zu kontrollieren, ob bestimmte Punkte stark von den Konkurrenzangeboten abweichen. Dies kann die angegebene Zahl der Arbeitsstunden oder auch der Materialaufwand sein. Es ist zu bedenken, dass Kostenvoranschläge nur miteinander verglichen werden können, wenn das benötigte Material ausführlich aufgelistet ist. Ein guter Kostenvoranschlag verrät nicht nur das Material, sondern klärt auf den ersten Blick über die durchzuführenden Arbeiten und die Dauer dieser auf.
Ein Kostenvoranschlag ist die verbindliche Basis für die spätere Rechnung. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag darf die Rechnungssumme die Summe des Kostenvoranschlags höchstens um 15 Prozent übersteigen. Für die Reparatur benötigtes Material, welches nicht im Kostenvoranschlag enthalten war, darf nicht zusätzlich berechnet werden. Der nächste Punkt, der bei der Handwerkerbeauftragung bedacht werden sollte, ist das Recht auf Reklamation. Dies steht dem Kunden nicht nur im Falle einer fehlerhaft durchgeführten Reparatur zu, sondern auch, wenn der Handwerker in Stuttgart zu spät oder nicht zu einem vereinbarten Termin erscheint. Sollte der Kunde unbezahlten Urlaub für den Handwerkertermin genommen haben, steht ihm bei einem durch den Handwerker versäumten Termin eine Entschädigung zu. Bei fehlerhaft durchgeführten Reparaturen hat der Kunde grundsätzlich das Recht, die Abnahme der Reparatur zu verweigern. Kleine Mängel, wie beispielsweise ein Kratzer an einem Heizungsrohr, sind für eine Abnahmeverweigerung jedoch unerheblich.